Bei Herstellern von Qualitätsprodukten taucht immer wieder die Frage auf, wie kann ich sicherstellen, dass meine Produkte im Markt zu einem angemessenen Preis verkauft werden? In Deutschland und der europäischen Union ist die vertikale Preisbindung durch Festlegung von Fest- oder Mindestpreisen gesetzlich verboten. Dennoch haben die Hersteller mit der eigenen Preissetzung gegenüber dem Handel und der Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) gewisse Steuerungsmöglichkeiten. Hier sind neben betriebswirtschaftlichen Zielen allerdings auch rechtliche Einschränkungen zu beachten.
UVP – unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers
In einem Urteil des Bundeskartellamtes vom 25. September 2009 hat sich das Bundeskartellamt grundsätzlich zu UVP geäußert. So ist die einseitige Vorgabe von UVP prinzipiell zulässig. Jedoch liegt die Betonung bei UVP auf dem Wort „unverbindlich“.
Was nicht erlaubt ist
Eine Preisempfehlung darf sich in keiner Art und Weise wie ein Fest- oder Mindestverkaufspreis auswirken. Verboten sind Praktiken, bei denen auf den Händler Druck ausgeübt oder bestimmte Anreize, z. B. für die Einhaltung eines Preisniveaus vergeben werden. Darüber hinaus wird jede Kontaktaufnahme zum Thema UVP, die über die reine Übermittlung hinausgeht, als kritisch gesehen. Insbesondere wenn die bisherige Preissetzung des Händlers angesprochen wird, kann dies bereits als Druckausübung gewertet werden.
Was erlaubt ist und was es zu beachten gilt
Dabei ist es grundsätzlich nicht verboten, bei der Übermittlung der UVP Erläuterungen zu den Gründen der Preisstrategie mitzuteilen. Jedoch sollte hier darauf geachtet werden, dass dem Händler nach wie vor die unabhängige Entscheidung über die Festlegung des Wiederverkaufspreises überlassen wird. Das Sammeln und Zusammenstellen von Preisspiegeln und die systematische Beobachtung des Wiederverkaufspreises ist grundsätzlich nicht verboten, allerdings sind diese Praktiken z. B. dann als verboten zu sehen, wenn diese zur Beeinflussung des Wiederverkaufspreises genutzt werden.
Bei der Festlegung und Verwendung von UVP ist zu beachten, dass UVP auf einer angemessenen Kalkulation des Herstellers beruhen müssen. So dürfen Hersteller z. B. nicht besonders hoch festgelegte UVP (Mondpreise) verwenden, nur damit der Handel mit besonders gut erscheinenden Angeboten werben kann.
Der UVP bleibt damit eine wichtige Steuerungsgröße im komplexen Geflecht des Preismanagements. Ein kompetenter Umgang mit dem UVP ist aber wichtiger denn je, um rechtliche und betriebswirtschaftliche Anforderungen unter ein Dach zu bekommen.